Aus der Elterninitiative wird ein Verein

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen »Marsmännchen Mittagbetreuung« und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz »e.V.«
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August.

§ 2. Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Organisation einer Mittags- und Ferienbetreuung durch Errichtung und Unterhalt einer Eltern-Initiative in Form einer an die Grundschule an der Blutenburgstraße angegliederten Kindertagesbetreuungseinrichtung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Erarbeitung eines Konzeptes für eine situationsbezogene und familienergänzende Erziehung und Betreuung sowie die Unterhaltung einer Kindertagesbetreuungseinrichtung auf dieser Grundlage.
3. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.

§ 3. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4. Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die gewillt sind, den Zweck des Vereins zu fördern. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
2. Der Verein hat aktive (stimmberechtigte) und passive (fördernde) Mitglieder.
3. Aktive Mitglieder sind die Erziehungsberechtigten, deren Kinder die Mittagsbetreuung besuchen. Nach Ausscheiden des Kindes aus der Mittagsbetreuung ändert sich der Status in passives Mitglied. Wird die Aufrechterhaltung des Status als aktives Mitglied gewünscht, so ist ein Antrag an den Vorstand zu stellen.
4. Passives Mitglied kann werden, wer den Verein mit mindestens dem Mitgliedsbeitrag unterstützen möchte.
5. Im Einzelfall kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung passiven Mitgliedern Stimmrecht erteilt werden.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung der Grundschulzeit des Kindes an der Grundschule an der Blutenburgstraße, freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Der Austritt kann nur mit Wirkung zum 31. August eines jeden Jahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch einstimmig zu fassenden Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorher ist das Mitglied schriftlich anzuhören. Der Beschluss über die Ausschließung ist zu begründen und dem Mitglied mittels Einschreiben mit Rückschein bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingehen.

§ 6. Finanzierung, Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein finanziert sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Betreuungsentgelten für den Besuch der Betreuungseinrichtung, Aufnahmebeiträgen, freiwilligen Geld- und Sachspenden, öffentlichen Zuwendungen und Zuschüssen sowie sonstigen Mitteln.
2. Der Höhe des Mitgliedsbeitrags, des Betreuungsentgelts und des Aufnahmebeitrags werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8. Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen, dem Vorsitzenden sowie zwei Stellvertretern.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen worden sind.
3. Vorstandsbeschlüsse werden, sofern in dieser Satzung oder dem Gesetz nicht anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen gefasst. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
4. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
5. Vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 6 sind Rechtsgeschäfte, die finanzielle Verpflichtungen von mehr als € 10.000,- im Einzelfall mit sich bringen, sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorliegt. Die Vertretungsbeschränkung gilt im Innenverhältnis und im Außenverhältnis.
6. Die Vertretungsbeschränkung vorstehender Ziffer 5 gilt nicht für Personalangelegenheiten, insbesondere die Einstellung und Kündigung von Betreuungspersonal. In Personalangelegenheiten kann der Vorstand stets alleine entscheiden.
7. Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur für grob fahrlässige oder vorsätzlich begangene Pflichtverstöße.

§ 9. Mitgliedschaft im Vorstand und Amtsdauer

1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt oder die Mitgliederversammlung eine Bestimmung gemäß. Absatz 4 Satz 1 getroffen hat.
2. Mitglied des Vorstandes sollten nur aktive Mitglieder des Vereins sein.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus dem Verein aus, legt es sein Amt nieder oder ändert sich sein Status vom aktiven zum passiven Mitglied, so hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass das aus dem Verein ausgeschiedene oder passiv gestellte Vorstandsmitglied bis zum Ablauf seiner Amtsperiode im Amt bleibt. Wird diese Bestimmung nicht getroffen oder hat der Vorstand sein Amt niedergelegt, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied.

§ 10. Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Kein Mitglied kann mehr als eine fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung des Vorstands
  • Bestimmung der Leitlinien der Vereinsarbeit durch Grundsatz- und Rahmenbeschlüsse
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr sowie des Betreuungsentgeltes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
  • Genehmigung von Geschäften des Vorstandes, die nicht im Rahmen der satzungsgemäßen
    Vertretungsmacht liegen
  • Stimmrechtserteilung an passive Mitglieder

3. Passive Mitglieder sowie das in der Mittagsbetreuung beschäftigte Erziehungspersonal sollen vom Termin der Mitgliederversammlung benachrichtigt werden und haben ein Anwesenheitsrecht. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
4. Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung oder dem Gesetz nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen aktiven Mitgliedern gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter, der über die Beschlüsse ein Protokoll errichtet, das von ihm zu unterschreiben ist.
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr unter Angabe der Tagesordnung am Sitz des Vereins einberufen. Die Einberufung erfolgt per Brief, Telefax oder E-Mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird in gleicher Weise einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder mindestens ein Fünftel der aktiven Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung beantragt.
8. Die Zustimmung einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der erschienenen oder vertretenen aktiven Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der aktiven Mitglieder bedürfen Beschlüsse über

  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins

9. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 11. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt München mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung zu verwenden. Die Auskehrung des Vereinsvermögens darf erst nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.

Vereinssatzung im PDF-Format (460 Kb) zum Herunterladen und Ausdrucken

 

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